1. Geltungsbereich der AGB
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsabschlüsse und Lieferungen der Hafen-Mühlen-Werke GmbH (nachfolgend „wir“ oder“uns“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend der „Käufer) soweit sie Unternehmer sind (§14 Abs. 1 BGB).
1.2 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende
allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben dem schriftlich
zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Erfolgt
die Lieferung bestimmter Waren zu individuell ausgehandelten Bedingungen, so gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen ergänzend, soweit sie nicht im Widerspruch zu den ersteren stehen. Diese Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Lieferungen zwischen uns und dem Käufer.
2. Angebote, Preise, Nebenabreden
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag wird erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw.
durch sofortige Lieferung verbindlich.
2.2 Unsere Preise sind Netto-Warenpreise und verstehen sich ab unserem Lager Bremen (EXW Lager Bremen —
INCOTERMS® 2010), falls nicht anders in der Auftragsbestätigung angegeben; sie enthalten keine, sich aus der
etwaigen Rücknahme von Verpackungsmaterial ergebende Kosten. Unserer Preiskalkulation sind die zur Zeit des
Vertragsabschlusses maßgeblichen Rohstoffpreise und Löhne zugrunde gelegt. Sofern Erhöhungen von
Rohstoffpreisen und/oder Löhnen eine mehr als 2%ige Veränderung unserer Preiskalkulation ergeben, sind wir zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2.3 Jeder Vertragsschluss und jede Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, unsere Nicht- oder nicht rechtzeitige Belieferung ist von uns
zu vertreten. Bei Gefahr einer Nicht- oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer sind wir berechtigt,
vergleichbare Deckungsgeschäfte zu tätigen. Die durch Deckungsgeschäft beschaffte Ware ersetzt die vertraglich
geschuldete, soweit sie hinsichtlich Menge, Art, Qualität, Gewicht und Preis von der vereinbarten Ware nicht
wesentlich abweicht. Als wesentliche Abweichungen gelten absolute Abweichungen +/- 20%. Das Anfechtungsrecht
nach §318 BGB wird bzgl. des Deckungskaufes ausgeschlossen.
3. Zahlungen, Kreditwürdigkeit
3.1 Massgeblich sind die vereinbarten Zahlungsbedingungen, die sich aus unserer Auftragsbestätigung ergeben. 3.2
Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten
über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens behalten wir uns vor. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem
Käufer kein Zurückbehaltungsrecht zu.
3.3 Bei Überweisungen sind Kunden- und Rechnungsnummer anzugeben. Wird dies versäumt, gehen
damit zusammenhängende Verzögerungen zu Lasten des Käufers.
3.4 Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und bewirken erst nach vorbehaltloser Einlösung
die Erfüllung der Forderung.
3.5 Sofern uns erst nach Abschluss des Vertrages, aber vor Bereitstellung oder Auslieferung der Ware, Tatsachen bekannt
werden, die nach kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen,
haben wir das Recht, Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen. Anstelle bereits erhaltener Wechselakzepte kann Barzahlung
gefordert werden. Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Ebenso können wir alle Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich solcher, die gestundet sind, sofort fällig stellen. Nach unserem kaufmännischem
Ermessen können wir auch vom Vertrag zurückzutreten oder sind ermächtigt, noch ausstehende Lieferungen oder
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen angemessene Sicherheitsleistung auszuführen. Das gleiche gilt, soweit
uns begründete Informationen über den Vermögensverfall des Käufers vorliegen.
4. Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Lieferung und Gefahrübergang erfolgen nach den Regelungen der INCOTERMS® 2010 — EXW ab unserem Lager
Bremen, soweit in der Auftragsbestätigung kein anderer Ort angegeben ist. Mit Gefahrübergang übernimmt der Käufer
sämtliche lebensmittel- und ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeiten für die Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.2 Lieferfristen sind unverbindlich, soweit wir nicht die Liefertermine schriftlich als verbindlich in der Auftragsbestätigung
zugesagt haben. Sind schriftliche Lieferfristen vereinbart, beginnen sie mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.
4.3 Bei Streiks, Energieausfall, Verkehrsstaus, Überschwemmungen, Feuer, Diebstahl, Nebel, Tierseuchen,
Blockaden, behördlichen Liefersperren oder behördlichen Bezugsverboten von Produkten, die nicht von uns zu
vertreten sind, verlängert sich die von uns einzuhaltende Lieferfrist angemessen um die Zeit der Verzögerung zzgl.
einer angemessenen weiteren Organisationszeit.
4.4 Befinden wir uns in Verzug, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn er uns schriftlich
eine angemessene Nachfrist, jedoch mindestens von vier (4) Wochen, mit dem Hinweis gesetzt hat, dass er nach
deren Ablauf die Abnahme der Ware ablehne. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
4.5 Der Käufer hat die Pflicht, bestellte Ware abzunehmen. Gerät er mit der Erfüllung dieser Pflicht in Verzug, sind
wir berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass die Vertragserfüllung nach
Ablauf dieser Frist abgelehnt werde. In diesem Falle können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5. Qualitätsangaben, Prüfungs- und Hinweispflichten
5.1 Unsere Angaben über die Verwendungsfähigkeit oder Beschaffenheit der Ware sind unverbindlich, es sei denn,
sie werden mit unserer Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart.
5.2 Bei der Ware können übliche Abweichungen von Qualität, Gewicht, Reinheit und Festigkeit auftreten, ohne dass sie
einen Mangel der Ware darstellen. Für die Bestimmung des Gewichts der Lieferung ist das bei Absendung festgestellte
Gewicht maßgeblich. Transportbedingte oder durch Temperaturschwankungen hervorgerufene Gewichtsveränderungen
stellen keinen Mangel dar.
5.3 Unmittelbar nach Erhalt der Ware hat sich der Käufer durch geeignete Maßnahmen davon zu überzeugen, dass
die gelieferte Ware im Hinblick auf Anzahl, Vollständigkeit, Beschaffenheit, Gewicht, Mindesthaltbarkeit,
Fehlerfreiheit und sonstige Eigenschaften ordnungsgemäß i.S.d. §377 HGB ist.
5.4 Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt schriftlich festzuhalten, nach Möglichkeit fotografisch
zu dokumentieren und uns unverzüglich mitzuteilen.
5.5 Zeigt sich ein Mangel, hat der Käufer uns diesen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fuenf (5) Werktagen
ab Gefahrübergang anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat schriftlich, zumindest per Telefax, zu erfolgen. Gleiches gilt bei
Artikel- und Mengenabweichungen sowie bei Auftreten verdeckter Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist; im
letzteren Fall hat die Mängelanzeige innerhalb von fuenf (5) Werktagen nach Kenntnis vom Mangel zu erfolgen.
Mängelrügen nach Verarbeitung oder Weiterversand sind ausgeschlossen. Wird die Ware beanstanded, so muss sie in
den Versandbehältnissen belassen werden, damit die Berechtigung von Beanstandungen einwandfrei seitens des
Verkäufers nachgeprüft werden kann.
5.6 Die Erhebung einer Mängelrüge schließt die Verpflichtung des Käufers, die Ware zu empfangen und
vertragsgemäß zu bezahlen, nicht aus.
6. Gewährleistung
6.1 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Anzeigepflichten
nach Ziff. 5.3, 5.4 und 5.5 unverzüglich nachgekommen ist.
6.2 Ist unsere Gewährleistungspflicht gegeben, so hat der Kaeufer nur einen Anspruch auf Minderung. Ein Anspruch auf
Wandlung ist ausgeschlossen. Ist nur ein Teil der gelieferten Ware mangelhaft, beschränkt sich das Recht zur Minderung
auf diesen Teil. Die Minderung kann nicht im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche im
Rahmen der Gewährleistung des Käufers sind in jedem Fall ausgeschlossen.
7. Ausschluss der Haftung
7.1 Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungsgehilfen oder von uns beauftragte Dritte
sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.2 Der vorstehende Haftungsausschluss betrifft nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung oder anderen,
individualvertraglich nicht abdingbaren Haftungsnormen. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei schuldhafter
Verletzung von Pflichten, für die wir Garantieerklärungen i.S.d. §§ 444, 639 BGB abgegeben haben, bei uns
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers oder seiner
Erfüllungsgehilfen und anderer Dritter.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Tilgung aller gegenwärtigen und
zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei Zahlung mit Scheck
gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vorbehaltlosen Einlösung des Schecks.
8.2 Der Käufer ist berechtigt, ihm gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und weiter zu
verarbeiten, solange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät. Jede andere Verfügung, wie z. B.
Sicherungsübereignung, Sicherheitsverkauf oder Verpfändung, ist vor vollständiger Zahlung unzulässig. Von Zugriffen
Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hat uns der Käufer unverzüglich zu verständigen. 8.3 Bei
Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware
erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu dem vereinbarten Verkaufspreis. Weitergehende Ansprüche auf
Schadenersatz, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, bleiben uns vorbehalten.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten, durch uns anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis zu und auch nur, wenn diese unbestritten, durch uns anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt sind. Die Abtretung von Rechten des Käufers bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Nebenbestimmungen
10.1 Für alle, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Haager Abkommens über den Abschluss von
Kaufverträgen. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind
jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
tritt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Gewollten am nächsten kommt.
10.3 Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarung sowie dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer
Auch als PDF verfügbar: AGB-HMW.pdf